Die
Vermittlerin moderiert das Gespräch zwischen Beschuldigtem(r) und Geschädigtem(r). Gleichzeitig werden
beide Seiten unterstützt, konstruktiv mit der Tat und deren
psychischen, physischen und materiellen Folgen umzugehen.
Im Mittelpunkt steht die Konfliktverarbeitung und die Wiedergutmachung. Unter
den
Beteiligten soll eine Lösung gefunden werden, mit der beide einverstanden
sind. Das Ausgleichsergebnis wird somit von den Betroffenen selbst bestimmt.
Die Vermittlerin nimmt dabei eine möglichst unparteiische Position ein,
unterstützt und motiviert beide Seiten bei der Konfliktregelung.
Rechtliche
Grundlagen des Täter-Opfer-Ausgleichs:
Jugendliche: § 10,
Absatz 1, Ziffer 7 und § 45, Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetztes
und § 153a, Absatz 1, Ziffer 5 der Strafprozessordnung.
Erwachsene: § 46a
des Strafgesetzbuches und § 153a, Absatz 1, Ziffer 5 der Strafprozessordnung.
Besonderheiten: |